Änderungen im Eichgesetz
Für den Installateur ändert sich nichts, außer er ist auch Verwender z.B. eines Wasser-, Gas- oder Wärmemengenzählers.
Neue oder erneuerte Messgeräte müssen innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme der zuständigen Eichbehörde vom Verwender angezeigt werden (§ 32 Abs. 1 MessEG). Hierzu steht dem Verwender ein zentrales Internetportal unter www.eichamt.de zur Verfügung. Die Eingabe erfolgt auf der Internetseite unter „Verwenderanzeige gemäß §32 MessEG“. Es können entweder einzelne Messgeräte angezeigt oder die vereinfachte Meldung für mehrere Messgeräte einer Messgeräteart genutzt, sofern entsprechende Listen mit den geforderten Daten vom Verwender vorgehalten werden. Detaillierte Informationen zur Anzeige finden Sie ebenfalls unter www.eichamt.de.